| §
1 Name und Zweck des Vereins |
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1.
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Der Verein
führt den Namen „Bürger – und Heimatverein Refrath e. V.“ |
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2.
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Der Bürger-
und Heimatverein Refrath e. V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. |
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3. |
Zweck des
Vereins ist:
- die Förderung der Pflege und Erhaltung von
Kulturwerten,
- sowie die Förderung der Denkmalpflege, der
Heimatkunde und des Heimatgedankens,
- die Abhaltung
heimatlicher und kultureller Veranstaltungen,
-
die Wahrnehmung der Interessen der Bürgerschaft.
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4. |
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- heimatgeschichtliche Vorträge, z. T. mit Bildmaterial,
- Erhaltung der alten Refrather Kirche, genannt “Taufkirche”,
- Verschönerung des Bürgerparks an der Steinbreche,
- Aufstellung von Kunstwerken,
- Erweiterung des Bildarchivs
über Refrath,
- Heranführung der Jugend an den Heimatgedanken,
- Ausstellungen. |
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5. |
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenverantwortliche Zwecke. |
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6. |
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. |
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7. |
Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. |
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8. |
Sitz des
Vereins ist Bergisch Gladbach – Ortsteil Refrath |
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| §
2 Finanzierung der Vereinsausgaben |
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Die
notwendigen Mittel für die Vereinsausgaben werden durch
Beiträge der Mitglieder
und Spenden beschafft. |
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| §
3 Mitglieder des Vereins |
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1. |
Der Verein
besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. |
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2. |
Die Aufnahme
erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
schriftliche Annahme durch den Vorstand. |
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3. |
Die aktiven
Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung auszuüben. |
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4. |
Die
Mitgliedschaft erlischt:
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- |
durch Ableben eines Mitgliedes, |
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- |
durch freiwilligen Austritt, der mit sofortiger
Wirkung oder zum Jahresende erfolgen
kann, |
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- |
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
Ausschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die
Zwecke oder Ziele des Vereins wesentlich
beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz
mindestens zweimaliger Mahnung nicht zahlt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
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- |
Beiträge werden nicht erstattet. |
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§ 4 Beiträge |
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1. |
Die
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und zwar für aktive
Einzelmitglieder, aktive Ehepaare, für inaktive
Einzelmitglieder und inaktive korporative Mitglieder. |
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§ 5 Organe |
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Organe des
Vereins sind: |
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a) |
Der
Vorstand, |
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b) |
die
Mitgliederversammlung |
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|
§ 6 Vorstand |
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1. |
Der
Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: |
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1.
Vorsitzender |
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2.
Vorsitzender |
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Schriftführer |
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Kassenwart |
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2
Beisitzer |
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Der
Archivar soll Mitglied des Vorstandes sein. |
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2. |
Dem
Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung im Rahmen der
Satzung und die Durchführung der Be-schlüsse der
Mitgliederversammlung. |
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3. |
Der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich
alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der
Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist
zulässig. |
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4. |
Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. |
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5. |
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. |
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6. |
Der
Schriftführer hat außer den in der Satzung genannten
Aufgaben (§ 6, Ziffer 2) die Niederschriften über die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes
sowie den anfallenden Schriftverkehr zu führen. |
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7. |
Der
Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der
Mitgliederversammlung alljährlich Bericht zu erstatten. Er
hat auch die Rechnungslegung zu veranlassen. Die
Kassenführung ist alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu
prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Kassenwart hat ihnen zu diesem Zweck die
Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu übergeben. |
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8. |
Jede
Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde
über Änderungen beizufügen. |
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§ 6a Ehrenordnung |
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1. Ehemalige
Vorsitzende |
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1.
und 2. Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. |
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2. Ehrenmitglieder |
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Mitglieder des Bürger- und Heimatvereins e. V. können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzung
für die Ehrung sind besondere Leistungen und Verdienste für den
Verein. |
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Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorsitzenden von Mitgliedern von der Jahres-
hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählt. |
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Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. Ehrenvorsitzende können auf
Wunsch an den Sitzungen des Vorstands teilnehemen. |
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§ |
7
Mitgliederversammlung |
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1. |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten sieben
Monaten eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand
einzuberufen. |
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2.
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Der
Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung ergeht
durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. |
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3.
|
Der 1.
Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz,
bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, gegebenenfalls
der Schriftführer oder Kassenwart. |
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4. |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für
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- |
die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen, |
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- |
die Erstattung des Jahresberichtes des Vorstands,
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|
- |
die Rechnungslegung des Kassenwarts und den
Prüfungsbericht sowie für die Entlastung des
Vorstandes, insbesondere des Kassenwarts, |
|
- |
die Festsetzung des Jahresbeitrages, |
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- |
die Änderung der Satzung, |
|
- |
die Auflösung des Vereins. |
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5. |
Ergänzende
Anträge seitens der aktiven Mitglieder sind mindestens
sieben Tage vor dem für die Mit-gliederversammlung bestimmten
Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen. |
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6. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn nach Meinung des Vorstandes das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn mindestens der dritte Teil der
aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung der
Mitglieder erfolgt gemäß Ziffer 2. |
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7. |
Eine
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12
aktive Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt,
die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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§ 8 Niederschrift |
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1. |
Über die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes
sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
sind. |
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|
§ 9 Änderung der
Satzung |
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1. |
Zu
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei
Drittel der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich. |
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2. |
Zur
Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder. |
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§ 10 Einladungen |
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1. |
Einladungen zu Veranstaltungen des Vereins erfolgen im
allgemeinen durch die Presse (Kölner Stadtanzeiger,
Bergische Landeszeitung), zu Mitgliederversammlungen
schriftlich. |
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|
§ 11 Auflösung des
Vereins |
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1. |
Der Verein
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens
drei Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. |
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2. |
Der
Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses
beizufügen. |
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3. |
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
denkmalgeschützte alte Refrather Kirche, genannt
“Taufkirche”, zugehörig zur Kath. Kirchengemeinde St. Johann
Baptist in Bergisch Gladbach-Refrath, die es unmittelbar und
ausschließlich für bauliche, Substanz erhaltende Maßnahmen an
der Taufkirche verwenden darf. |
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|
§ 12 Geschäftsjahr |
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1. |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Die
Satzung liegt auch als Download vor
[Satzung_04_2011)
als pdf-Datei, ca. 49kb] |