Satzung. (Stand 04.06.2011)
Satzung des Bürger- und Heimatvereins Refrath e. V.
§ 1 Name und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Bürger – und Heimatverein Refrath e. V.“
2. Der Bürger- und Heimatverein Refrath e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.

Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,
- sowie die Förderung der Denkmalpflege, der Heimatkunde und des Heimatgedankens,
- die Abhaltung heimatlicher und kultureller Veranstaltungen,
- die Wahrnehmung der Interessen der Bürgerschaft.

4.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- heimatgeschichtliche Vorträge, z. T. mit Bildmaterial,
- Erhaltung der alten Refrather Kirche, genannt “Taufkirche”,
- Verschönerung des Bürgerparks an der Steinbreche,
- Aufstellung von Kunstwerken,
- Erweiterung des Bildarchivs über Refrath,
- Heranführung der Jugend an den Heimatgedanken,
- Ausstellungen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.
8. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach – Ortsteil Refrath

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§ 2 Finanzierung der Vereinsausgaben
  Die notwendigen Mittel für die Vereinsausgaben werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden beschafft.

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§ 3 Mitglieder des Vereins
1. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.
3. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Ableben eines Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt, der mit sofortiger Wirkung oder zum Jahresende erfolgen kann,
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke oder Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz mindestens zweimaliger Mahnung nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Beiträge werden nicht erstattet.

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§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und zwar für aktive Einzelmitglieder, aktive Ehepaare, für inaktive Einzelmitglieder und inaktive korporative Mitglieder.

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§ 5 Organe
  Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

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§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  Schriftführer
  Kassenwart
  2 Beisitzer
  Der Archivar soll Mitglied des Vorstandes sein.
2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung im Rahmen der Satzung und die Durchführung der Be-schlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
4. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
6. Der Schriftführer hat außer den in der Satzung genannten Aufgaben (§ 6, Ziffer 2) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sowie den anfallenden Schriftverkehr zu führen.
7. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung zu veranlassen. Die Kassenführung ist alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Kassenwart hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu übergeben.
8. Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über Änderungen beizufügen.

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§ 6a Ehrenordnung
1. Ehemalige Vorsitzende
   1. und 2. Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder

   Mitglieder des Bürger- und Heimatvereins e. V. können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzung
   für die Ehrung sind besondere Leistungen und Verdienste für den Verein.

  
   Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorsitzenden von Mitgliedern von der Jahres-
   hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  
   Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenvorsitzende können auf
   Wunsch an den Sitzungen des Vorstands teilnehemen.
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§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten sieben Monaten eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.
2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung ergeht durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
3. Der 1. Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, gegebenenfalls der Schriftführer oder Kassenwart.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Erstattung des Jahresberichtes des Vorstands,
- die Rechnungslegung des Kassenwarts und den Prüfungsbericht sowie für die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwarts,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
5. Ergänzende Anträge seitens der aktiven Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem für die Mit-gliederversammlung bestimmten Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Meinung des Vorstandes das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der dritte Teil der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt gemäß Ziffer 2.
7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 aktive Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 8 Niederschrift
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

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§ 9 Änderung der Satzung
1. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.
2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder.

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§ 10 Einladungen
1. Einladungen zu Veranstaltungen des Vereins erfolgen im allgemeinen durch die Presse (Kölner Stadtanzeiger,  Bergische Landeszeitung), zu Mitgliederversammlungen schriftlich.

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§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
2. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die denkmalgeschützte alte Refrather Kirche, genannt “Taufkirche”, zugehörig zur Kath. Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Bergisch Gladbach-Refrath, die es unmittelbar und ausschließlich für bauliche, Substanz erhaltende Maßnahmen an der Taufkirche verwenden darf.

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§ 12 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Die Satzung liegt auch als Download vor [Satzung_04_2011) als pdf-Datei, ca. 49kb]